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   AG St. Goar, 24.03.2003 - 4 C 13/02 BSchMo   

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https://dejure.org/2003,40478
AG St. Goar, 24.03.2003 - 4 C 13/02 BSchMo (https://dejure.org/2003,40478)
AG St. Goar, Entscheidung vom 24.03.2003 - 4 C 13/02 BSchMo (https://dejure.org/2003,40478)
AG St. Goar, Entscheidung vom 24. März 2003 - 4 C 13/02 BSchMo (https://dejure.org/2003,40478)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 51/90

    Sorgfaltspflichten der Schiffsführer auf dem Rhein; Benutzung vorhandener

    Auszug aus AG St. Goar, 24.03.2003 - 4 C 13/02
    Die Gefahrenlage, in der sich die Schifffahrt auf den teilweise engen Windungen der Mosel befindet, ist der einer Radarfahrt durchaus vergleichbar, weshalb üblicherweise jede Begegnung über Funk abgesprochen wird: Auch auf der Mosel ist die Sicht vielfach derart stark eingeschränkt, dass entgegenkommende Fahrzeuge erst kurz vor der Begegnung wahrgenommen werden können, weshalb es einer entsprechenden Vorbereitung der Begegnung unter Zuhilfenahme aller der modernen Schifffahrt zur Verfügung stehenden Hilfsmittel bedarf (vgl. BGH VersR 1991, S. 605 und VersR 1982 5.1138).
  • AG St. Goar, 15.05.2006 - 4 C 16/04
    Wegen des Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden sowie auf den Inhalt der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Vorverfahren - 4 C 13/02 BSchMo - sowie 4 C 18/02 BSchMo -, jeweils Amtsgericht St. Goar, verwiesen.

    Gegen die von dem Moselschifffahrtsgericht in den Verfahren 4 C 13/02 BSchMo und 4 C 18/02 BSchMo dem Grunde nach vorgenommenen und von der Berufungskammer der Moselkommission bestätigten Haftungsverteilung haben weder die Klägerin noch die Beklagten etwas erinnert.

  • Berufungsausschuss Moselkommission, 17.11.2003 - 14 Z-1/03
    (auf Berufung gegen das Urteil des Moselschiffahrtsgerichts St.Goar vom 24.März 2003 - 4 C 13/02 BschMo).

    Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 24.3.2003 verkündete Grundurteil des Moselschifffahrtsgerichts St. Goar - 4 C 13/02 - werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagten zu 1. - 3. verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 aller weiteren bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden aus der Havarie vom 4. Dezember 2001 zwischen MS C und MS CA zu ersetzen.

  • Berufungsausschuss Moselkommission -, 17.11.2003 - 14 Z-1/03
    (Vorinstanz: Moselschifffahrtsgericht St. Goar vom 24. März 2003 - 4 C 13/02 BSchMo).
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